Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung in angemessener Frist im Anlassverfahren zur Aufhebung einer Bestimmung des Verfassungsgerichtshofgesetzes betreffend das zwingende Formerfordernis eines ausdrücklichen Begehrens auf Bescheidaufhebung in einer Beschwerde; Aufhebungsantrag aufgrund bereinigter Rechtslage nicht mehr erforderlichRechtssatz
Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung in angemessener Frist im Anlassverfahren (Verfahren von Ärzten betreffend Honorarabrechnung durch Sozialversicherungsträger) zu G197/06, E v 30.11.06, Aufhebung einer Wortfolge in §82 Abs2 Z5 VfGG idF KundmachungsreformG 2004.
Zulässigkeit der Beschwerde.
Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des vorliegenden Falles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge in §82 Abs2 Z5 VfGG zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gemäß Art144 B-VG nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Demnach hatte die Beschwerde bloß ein "Begehren" zu enthalten. Der Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung entspricht dieser Anforderung.
Streitigkeiten aus einem Einzelvertrag vom Kernbereich der "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" iSd Art6 Abs1 EMRK erfasst (siehe die zitierte Vorjudikatur).
Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer im konkreten Einzelfall; hier: Versäumnisse staatlicher Organe, keine angemessene Verfahrensdauer; kein Instrument gegen Verfahrensverzögerung (Anrufung der Oberbehörde, Säumnisbeschwerde) angesichts der Zuständigkeit einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Formerfordernisse, Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Sozialversicherung, Ärzte, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B201.2006Dokumentnummer
JFR_09938870_06B00201_01