RS Vwgh 2003/11/19 2003/04/0084

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Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
LVergG Stmk 1998 §105;
LVergG Stmk 1998 §109 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Zuschlag kann nicht im Rahmen der Vergabekontrolle nach dem Stmk LVergG 1998 beseitigt werden. Selbst die Nichtigerklärung von für den Ausgang des Vergabeverfahrens relevanten Entscheidungen des Auftraggebers könnte nicht zur Unwirksamkeit des Zuschlages führen (Hinweis B vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/04/0054). Ebenso wie im Fall des zitierten B vom 12. Dezember 2001 fehlte es der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des geltend gemachten Rechtes "auf Einleitung und Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung" bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040084.X01

Im RIS seit

09.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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