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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31996L0061 IPPC-RL Art10;Rechtssatz
Selbst dann, wenn die von den beschwerdeführenden Parteien herangezogenen Bestimmungen der Art. 3, 7, 9, 10 und 13 der IPPC-Richtlinie die von ihnen angenommene Ausgestaltung hätten, dass nämlich diese inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind, um im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis etwa auf das Urteil vom 8.10.1987 in der Rechtssache 80/86, Slg. 1987, 3969, "Kolpinghuis Nijmegen", Rn. 7) unmittelbar wirksam zu sein, dass sich einzelne dem Staat gegenüber darauf berufen können, würde dies unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Parteien nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn das Projekt einer dahingehenden (so genannten) "de facto-Prüfung" nicht unterzogen wurde (Hinweis E vom 6.7.2001, Zl. 99/03/0424, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11.8.1995 in der Rechtssache C-431/92, "Großkrotzenburg", Slg. 1995, I-2189, Rn. 42 ff).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000040175.X04Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017