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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31975L0442 Abfallrahmen-RL idF 31991L0156;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0075, ausgesprochen hat, sieht § 26 AWG nicht zwingend eine Standortfestlegung vor, sondern nur dann, wenn diese zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist. Sieht aber § 26 AWG nicht zwingend eine Standortfestlegung vor, so verbietet sich schon deshalb eine dahin gehende Gesetzesauslegung, wonach eine Standortverordnung Voraussetzung der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung sei, zumal - jedenfalls dem Wortlaut nach - eine derartige Rechtsfolgenanordnung einer Standortausweisung für die Anlagenbewilligung im § 26 AWG fehlt (und auch die §§ 28 und 29 AWG die Behörde nicht dazu verpflichten - jedenfalls dem Wortlaut nach) (nähere Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000040175.X02Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017