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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass an der nach dem Inhalt der Betriebsanlagengenehmigung nur für die Betankung betriebseigener Fahrzeuge vorgesehenen Betriebstankstelle nunmehr zusätzlich auch betriebsfremde Fahrzeuge betankt werden, liegt eine Betriebsanlagenänderung vor. Diese Änderung wäre sachverhaltsbezogen nur dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen würde (§ 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994). Da das Betanken eines Lkw an einer Tankstelle inklusive der dazu erforderlichen Fahrbewegungen innerhalb der Betriebsanlage zweifellos Emissionen verursacht, begründet die auf Grund der zusätzlichen Betankung von betriebsfremden Fahrzeugen gegenüber der dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Situation jedenfalls gegebene Vermehrung der Betankungsvorgänge den Verdacht des Vorliegens einer das Emissionsverhalten nachteilig beeinflussenden und daher genehmigungspflichtigen ohne Genehmigung vorgenommenen Betriebsanlagenänderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040167.X01Im RIS seit
26.12.2003Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011