RS Vwgh 2003/11/19 2003/04/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2003
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass an der nach dem Inhalt der Betriebsanlagengenehmigung nur für die Betankung betriebseigener Fahrzeuge vorgesehenen Betriebstankstelle nunmehr zusätzlich auch betriebsfremde Fahrzeuge betankt werden, liegt eine Betriebsanlagenänderung vor. Diese Änderung wäre sachverhaltsbezogen nur dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen würde (§ 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994). Da das Betanken eines Lkw an einer Tankstelle inklusive der dazu erforderlichen Fahrbewegungen innerhalb der Betriebsanlage zweifellos Emissionen verursacht, begründet die auf Grund der zusätzlichen Betankung von betriebsfremden Fahrzeugen gegenüber der dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Situation jedenfalls gegebene Vermehrung der Betankungsvorgänge den Verdacht des Vorliegens einer das Emissionsverhalten nachteilig beeinflussenden und daher genehmigungspflichtigen ohne Genehmigung vorgenommenen Betriebsanlagenänderung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040167.X01

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten