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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0382 E 15. September 1994 RS 4Hier ohne ersten Satz.Stammrechtssatz
Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte - nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte - zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X06Im RIS seit
26.12.2003Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013