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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2 impl;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (ein Landeslehrer) wurde zu einer Geldstrafe u. a. deshalb verurteilt, weil er im Konferenzzimmer einer bestimmten Hauptschule zum Hauptschuldirektor in einem drohenden, lauten und aggressiven Ton u.a. gesagt habe, er (der Hauptschuldirektor) solle "aufpassen" und "vorsichtig sein", sonst würde er ihm "Probleme machen" und am Schluss der Unterredung gegenüber dem Hauptschuldirektor den Ausdruck "schleich di" verwendet habe. Die Äußerungen des Beschwerdeführers gegen seinen Vorgesetzten, denen überdies keine unmittelbare Provokation vorausgegangen war, sind von diesem im Zusammenhang mit dem weiteren Gespräch durchaus als diesen in seiner Stellung als Vorgesetzter herabwürdigend, provokant und verletzend anzusehen und waren somit der Erhaltung des Betriebsfriedens und eines Klimas, in dem dienstliche Zusammenarbeit möglich ist, denkbar abträglich. Das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten seines Vorgesetzten - sei diese auch berechtigt gewesen - diesem gegenüber hat der Beschwerdeführer durch seine offen gezeigte Geringschätzung und Aggression jedenfalls überschritten. Der vom Beschwerdeführer hierzu vertretenen Ansicht, "dass Lautstärke und Emotionalität des Tons dem Vorgesetzten gegenüber nicht rechtswidrig" gewesen seien, kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. Auf die vom Beschwerdeführer nicht zugestandenen Worte "Schleich di" kommt es letztendlich in Bezug auf die disziplinäre Strafbarkeit des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers gar nicht mehr entscheidend an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X04Im RIS seit
26.12.2003Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013