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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist die Beschwerdeführerin ihrer Verantwortung als Lehrer gegenüber Kindern im Alter von 7 bis 8 Jahren (zweite Schulstufe der Volksschule) nicht nachgekommen. Sie hat in ihrem Unterricht in den ihr obliegenden Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lesen, Schreiben und Bildnerische Erziehung rechtswidrig Lehrstoff vermittelt, der nicht ihren Unterrichtsgegenständen, sondern dem Unterrichtsgegenstand Religion zuzuordnen war. Die Dienstpflichtverletzungen sind vor dem Hintergrund der besonderen Verantwortung der Beschwerdeführerin als Lehrerin und ihrer Verpflichtung zur Vertrauenswahrung sowie ihren aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten zu verweisen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund ihrer Lehrerpersönlichkeit bzw. ihrer weiteren Tragbarkeit für die Unterrichtsarbeit (§ 17 SchUG) zu beurteilen. Die belangte Behörde hat Feststellungen zur Grundlage der Strafbemessung darüber, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflichten verletzte (etwa mit welcher Intensität sie auf die Kinder einwirkte, ob dies im Unterricht ständig oder vereinzelt erfolgte und in welchem Umfang Gefährdungen oder gar Gesundheitsschädigungen und an welchen Kindern auftraten; wann und wie oft erteilte Weisungen nicht befolgt wurden) nicht getroffen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, ob die von der Beschwerdeführerin nach dem Schuldspruch begangenen Dienstpflichtverletzungen (im Sinne des § 71 LDG 1984) eine solche Schwere erreicht haben, dass im Hinblick darauf die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, nämlich der Entlassung geboten war (vgl. hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Strafbemessung etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090153.X08Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008