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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Formerfordernis eines ausdrücklichen Begehrens auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof überschießend und nicht vereinbar mit dem Erfordernis eines effizienten Rechtsschutzes verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte im Sinne der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention; Konterkarierung des Verfahrenszweckes im Falle der Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer durch eine BescheidaufhebungRechtssatz
Aufhebung der Wortfolge ", den angefochtenen Bescheid aufzuheben" in §82 Abs2 Z5 VfGG idF KundmachungsreformG 2004, BGBl I 100/2003.
Art144 B-VG ist vor dem Hintergrund des dieser Bestimmung zu unterstellenden Zwecks eines möglichst effizienten Schutzes verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auszulegen. Im Falle der Konstatierung einer (ohnehin schon) überlangen Verfahrensdauer iSd Art6 EMRK würde der Zweck des Verfahrens durch die Aufhebung eines im Übrigen nicht zu beanstandenden Bescheides angesichts der dadurch bewirkten zusätzlichen Verfahrensdauer geradezu konterkariert. Um seinen aus Art144 B-VG erfließenden Rechtsschutzauftrag - auch mit Blick auf Art13 EMRK - dennoch erfüllen zu können, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung entwickelt, wonach er sich in bestimmten Fällen mit der Feststellung der erfolgten (wenngleich mit der Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung im allgemeinen beendeten) Rechtsverletzung zu begnügen hat.
§82 Abs2 Z5 VfGG ist daher - gemessen an seinem Zweck - überschießend und vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH mit Art144 Abs1 B-VG und Art6 iVm 13 EMRK nicht vereinbar.
Anlassfall: E v 30.11.06, B201/06 - Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (Verfahren von Ärzten betreffend Honorarabrechnung durch Sozialversicherungsträger).
Schlagworte
Verfassungsgerichtshof, Rechtsschutz, Verfahrensdauer überlange, Auslegung Verfassungs-, VfGH / Antrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G197.2006Dokumentnummer
JFR_09938870_06G00197_01