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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §29 Abs1;Rechtssatz
Nach den Obliegenheiten des Lehrers, welche im Schulrecht (vgl. die im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Bestimmungen des SchUG und SchOG) geregelt sind, muss einem Lehrer im Unterricht regelmäßig der Spielraum verbleiben, den er braucht, um seiner pädagogischen Verantwortung gerecht werden zu können, ist für die Ausübung seines Amtes doch eine schöpferische Tätigkeit unter Einsatz seiner Persönlichkeit unentbehrlich. Zur sachgerechten Erfüllung seiner gesetzlichen Erziehungsaufgabe und Unterrichtsarbeit ist dem Lehrer deshalb eine eigenständige und eigenverantwortliche Konkretisierung übertragen. Diese pädagogische Freiheit ist dem Lehrer aber um der ihm zur Erziehung anvertrauten Schüler willen eingeräumt. Diese besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer daher bei seiner Tätigkeit, die im § 2 SchOG dargestellte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen, kann ein schulpflichtiger minderjähriger Schüler doch der geistigen Einflussnahme durch den Lehrer in der Regel nicht ausweichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0182, und vom 3. Juli 2000, Zl. 2000/09/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090153.X05Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008