RS Vwgh 2003/11/20 2000/09/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

64/03 Landeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §30 Abs1;
SchOG 1962 §10 Abs2 idF 1993/323;
SchOG 1962 §13 Abs1 idF 1993/512;
SchOG 1962 §2 Abs1;
SchOG 1962 §2 Abs2;
SchOG 1962 §9 Abs2 idF 1993/512;
SchUG 1986 §17 Abs1 idF 1993/514;

Rechtssatz

Nach den Obliegenheiten des Lehrers, welche im Schulrecht (vgl. die im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Bestimmungen des SchUG und SchOG) geregelt sind, muss einem Lehrer im Unterricht regelmäßig der Spielraum verbleiben, den er braucht, um seiner pädagogischen Verantwortung gerecht werden zu können, ist für die Ausübung seines Amtes doch eine schöpferische Tätigkeit unter Einsatz seiner Persönlichkeit unentbehrlich. Zur sachgerechten Erfüllung seiner gesetzlichen Erziehungsaufgabe und Unterrichtsarbeit ist dem Lehrer deshalb eine eigenständige und eigenverantwortliche Konkretisierung übertragen. Diese pädagogische Freiheit ist dem Lehrer aber um der ihm zur Erziehung anvertrauten Schüler willen eingeräumt. Diese besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer daher bei seiner Tätigkeit, die im § 2 SchOG dargestellte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen, kann ein schulpflichtiger minderjähriger Schüler doch der geistigen Einflussnahme durch den Lehrer in der Regel nicht ausweichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0182, und vom 3. Juli 2000, Zl. 2000/09/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090153.X05

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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