RS Vwgh 2003/11/20 2002/09/0088

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Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §91 impl;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0056 E 13. Oktober 1994 RS 2Hier nur zweiter Satz; hier betreffend § 29 Abs. 2 LDG 1984.

Stammrechtssatz

Für den Tatbestand des § 43 Abs 2 iVm § 91 BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten SEINEM OBJEKTIVEN INHALT nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0143, 18.10.1989, 89/09/0017). Dasselbe gilt auch für einen Weisungsverstoß nach § 44 Abs 1 BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X03

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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