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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §154 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hatte in der 2. Klasse einer Volksschule die Pflichtgegenstände Lesen, Schreiben, Deutsch und Bildnerische Erziehung zu unterrichten. Zur Erteilung von Religionsunterricht oder zur Vornahme von religiösen Übungen oder Praktiken war sie weder auf Grund der programmatischen Bestimmung des § 2 Abs. 1 SchOG noch anderer Rechtsvorschriften befugt. "Religiöser Unterricht" war der Beschwerdeführerin - wie jedem nicht zur Erteilung von Religionsunterricht berechtigten Lehrer (Nichtreligionslehrer) - untersagt. Denn die (dem Staat zuzurechnende) öffentliche Schule ist grundsätzlich zu religiösweltanschaulicher Neutralität verpflichtet und darf die Religionsfreiheit der Schüler bzw. das elterliche Recht zur religiösen Kindererziehung nicht gefährden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090153.X01Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008