RS Vwgh 2003/11/20 2000/09/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
64/03 Landeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht
70/07 Schule und Kirche
74/03 Sonstige Angelegenheiten der Kirchen und
Religionsgemeinschaften

Norm

ABGB §154 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §30 Abs1;
RelKEG 1985 §1;
RelUnterrichtsG §4;
SchOG 1962 §10 Abs2 idF 1993/323;
SchOG 1962 §2 Abs1;
SchOG 1962 §9 Abs2 idF 1993/512;
SchUG 1986 §17 Abs1 idF 1993/514;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hatte in der 2. Klasse einer Volksschule die Pflichtgegenstände Lesen, Schreiben, Deutsch und Bildnerische Erziehung zu unterrichten. Zur Erteilung von Religionsunterricht oder zur Vornahme von religiösen Übungen oder Praktiken war sie weder auf Grund der programmatischen Bestimmung des § 2 Abs. 1 SchOG noch anderer Rechtsvorschriften befugt. "Religiöser Unterricht" war der Beschwerdeführerin - wie jedem nicht zur Erteilung von Religionsunterricht berechtigten Lehrer (Nichtreligionslehrer) - untersagt. Denn die (dem Staat zuzurechnende) öffentliche Schule ist grundsätzlich zu religiösweltanschaulicher Neutralität verpflichtet und darf die Religionsfreiheit der Schüler bzw. das elterliche Recht zur religiösen Kindererziehung nicht gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090153.X01

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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