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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Weisung ist an keine Form gebunden, was bedeutet, dass auch ihre Erlassung an keine Form gebunden ist, mündlich oder schriftlich, telefonisch, im Umlauf etc erfolgen kann. Wird der Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung einer Weisung dem Zustellgesetz. Dieser Weg ist aber nicht obligatorisch. Die Art der Übermittlung kann vielmehr frei gewählt werden. Vielmehr gebietet schon das dienstliche Interesse eine möglichst ökonomische Art der Zurkenntnisbringung (vgl. dazu auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S 153).
Hier: Daher kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn der Hauptschuldirektor den Versuch unternommen hat, dem Beschwerdeführer (einem Landeslehrer) die schriftliche Weisung in einem geschlossenen Kuvert persönlich zu überreichen. Dass es sich unter den gegebenen Umständen nicht um ein privates Schriftstück handeln konnte, musste für den Beschwerdeführer klar sein. Er wäre somit verpflichtet gewesen, dieses bei entsprechender Aufmerksamkeit und sachlicher Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben für ihn erkennbar dienstliche (d.h. nicht private) Schriftstück nicht nur (rein physisch) zu übernehmen, sondern auch zur Kenntnis zu nehmen. Dass er den Inhalt des von ihm solcherart übernommenen Schriftstücks nicht zur Kenntnis genommen hat, ist auf Grund der erfolgten Übernahme unerheblich. Dadurch setzte er ein Verhalten, welches mit seinen allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des § 29 LDG 1984 in Widerspruch stand.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X09Im RIS seit
26.12.2003Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013