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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §154 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist die Beschwerdeführerin ihrer Verantwortung als Lehrer gegenüber Kindern im Alter von 7 bis 8 Jahren (zweite Schulstufe der Volksschule) nicht nachgekommen. Sie hat in ihrem Unterricht in den ihr obliegenden Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lesen, Schreiben und Bildnerische Erziehung rechtswidrig Lehrstoff vermittelt, der nicht ihren Unterrichtsgegenständen, sondern dem Unterrichtsgegenstand Religion zuzuordnen war. Die unzulässige Vermittlung von Religionsunterricht durch die Beschwerdeführerin erfolgte zudem nicht nur in offener Form, sondern (auch) "unterschwellig" bzw. in versteckter Form. Wäre diese Unterrichtsgestaltung selbst bei älteren Schülern und Schülerinnen (einer höheren Schulstufe) jedenfalls "problematisch" und als unerlaubt anzusehen, so ist diese Unterrichtsgestaltung und Erziehungsarbeit gerade bei jüngeren (praktisch wehrlosen) Kindern im Alter von 7 bis 8 Jahren besonders gravierend zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend ihre pädagogische Freiheit im im vorliegenden Erkenntnis dargelegten Sinn missbraucht. Das unzulässige und rechtswidrige Einwirken der Beschwerdeführerin hatte nicht nur Auswirkungen auf die Kinder, sondern es wurden dadurch auch die Erziehungsrechte der Eltern bzw. deren Recht auf religiöse Kindererziehung verletzt (Näheres hiezu im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090153.X06Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008