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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1 impl;Rechtssatz
Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (Hinweis E 26.6.1997, Zl. 95/09/0230).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X05Im RIS seit
26.12.2003Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013