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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §29 Abs1;Rechtssatz
Aufgetretene und festgestellte Verhaltensauffälligkeiten und Beeinträchtigungen einzelner Kinder bestreitet die Beschwerdeführerin (Lehrerin) nicht. Sie meint lediglich - dies allerdings zu Unrecht - diese Störungen wären unerheblich bzw. deshalb zu vernachlässigen, weil es sich um eine nur geringe Zahl besonders sensibler Kinder mit besonderen "persönlichen Familienverhältnissen" gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie die von ihr ins Treffen geführten Umstände (Sensibilität und Familienverhältnisse) bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht unbeachtet lassen durfte. Dass sensible Kinder (oder auch solche mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten Familienverhältnissen) gefährdet, geschädigt oder schlechter behandelt werden dürften als Kinder, auf die dies nicht zutrifft, ist den (für die Beschwerdeführerin verbindlichen) Normen des Schulunterrichtsgesetzes nicht zu entnehmen. Eine Untersuchung von "Mitursachen" bzw. "Alternativursachen" - wie dies in der Beschwerde moniert wird - ändert nichts an der Verantwortung der Beschwerdeführerin für die ihr zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit anvertrauten Kinder.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090153.X03Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008