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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs1, Abs2Leitsatz
Unbestimmtheit einer Verordnungsermächtigung im Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetz zur Erlassung eines Verbotes der Benützung von Güterwegen durch Unbefugte mangels ausreichender Umschreibung des Personenkreises der zur Wegebenutzung Befugten im Gesetz angesichts der Strafbarkeit einer Benutzung durch Unbefugte; Gesetzwidrigkeit einer darauf beruhenden Verordnung über die Benützung eines GüterwegesRechtssatz
Aufhebung des §11 Abs2 Vlbg Güter- und SeilwegeG, LGBl 25/1963, idF LGBl 42/1984.
Aus dem Wortlaut oder Zweck des Gesetzes lässt sich nur schließen, dass der Inhaber eines Bringungsrechts Berechtigter ist, wenn er die Anlage zur zweckmäßigen Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich gewidmeten Liegenschaft selbst oder durch Beauftragte oder etwa auch durch ihn Aufsuchende benutzt. Eine Eingrenzung der darüber hinaus (aufgrund allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen) berechtigten Gruppe von Personen etwa auf Waldeigentümer oder mit der Wildbachverbauung Beschäftigte oder sonstige Benützer im öffentlichen Interesse - wenn sie eine derartige Befugnis überhaupt benötigen -, mag deren Interesse vielleicht auch einleuchten, wird nirgends vorgenommen. Sie müsste aber angesichts der Strafbarkeit einer Wegebenutzung durch Unbefugte im Gesetz selbst enthalten sein. Es kann nämlich mannigfache Interessen geben, einen Weg (auch gegen Entgelt) benutzen zu dürfen oder dessen Benutzung (gegen Entgelt) zu erlauben. Die Erteilung der Erlaubnis kann auch nicht der Privatautonomie der Güterweggemeinschaft überlassen bleiben. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse und/oder die Beanspruchung öffentlicher Mittel ist eine am Zweck im Sinne des §11 Güter- und Seilwegegesetz ausgerichtete nähere Umschreibung des Kreises der möglicherweise Befugten im Gesetz selbst erforderlich.
§11 Abs2 Vlbg Güter- und SeilwegeG ist daher nicht ausreichend bestimmt.
Aufhebung der Verordnung der Agrarbezirksbehörde Bregenz über das Verbot der Benützung des Güterweges Bartholomäberg-Sassella-Obersassella, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr 29/1995.
Da die Verordnung den Kreis der Befugten mit jenen der Inhaber von Berechtigungsscheinen gleichsetzt, ohne dass sie auf einen hinreichend umschriebenen Kreis materiell Berechtigter abstellen kann, die sich durch diesen Berechtigungsschein ja nur legitimieren, unterfällt sie demselben Verdikt. Im Übrigen verliert sie nach Aufhebung des §11 Abs2 Vlbg Güter- und SeilwegeG ihre Grundlage.
Anlassfall B1176/05, E v 30.11.06, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bodenreform, Güter- und Seilwege, Servitutenregulierung, Verordnungserlassung, Verwaltungsstrafrecht, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G149.2006Dokumentnummer
JFR_09938870_06G00149_01