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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Angesichts des § 99 DP/Stmk 1974, der die Anwendung des AVG gebietet - hat die Steiermärkische Landesregierung die Stellung als sachlich in Betracht kommende - auf Grund eines Devolutionsantrages zuständige - Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber der Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist u.a. die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nämlich jene, die - auch bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels wie auch eines Weisungsrechts gegenüber der säumigen Behörde im Grunde des Art. 19 B-VG - gegenüber dieser zumindest eine gewisse Fach- oder Dienstaufsicht besitzt, was ihr die Stellung einer Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG verleiht (Hinweis insbesondere auf den das Verhältnis Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung betreffenden B 13.5.1981, Zlen. 81/09/0005, 0011, VwSlg. 10447 A/1981, und weiters den B 29.8.2000, Zl. 2000/12/0227, VwSlg. 15484 A/2000, m.w.N.). Eine dem § 119 BDG 1979 i.d.F. der BDG-Novelle 1989 entsprechende Vorschrift enthält die DP/Stmk 1974 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 35/2001 nicht (vgl. § 113 DP/Stmk 1974).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090074.X01Im RIS seit
19.12.2003