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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Inhalt der an die Beschwerdeführerin (Lehrerin) gerichteten Anordnungen - ungeachtet der im Schreiben des Bezirkschulinspektors gewählten Formulierung "Vereinbarung" - bei verständiger Würdigung nur als Festlegung konkreter Pflichten verstanden werden konnte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0009). Dafür, dass die Beschwerdeführerin zu einer verständigen Würdigung der ihr erteilten Anordnungen - etwa aufgrund ihrer religiösen Fixierungen - nicht in der Lage war, gibt es keine Anhaltspunkte.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090153.X07Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008