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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §29 Abs1;Rechtssatz
Der Hinweis auf ein bestimmtes im Strafverfahren eingeholtes Gutachten vermag die Beschwerdeführerin (Lehrerin) im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht zu entlasten, weil die ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht auch - in Form von Idealkonkurrenz - gerichtlich strafbare Tatbestände verwirklichen müssen. Daraus, dass der betreffende Sachverständige im Strafverfahren den für das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung notwendigen Eintritt von Gesundheitsschädigungen verneinte bzw. für nicht hinreichend erweislich beurteilte, ist nicht abzuleiten, dass deswegen die (von der belangten Behörde) festgestellten Verhaltensauffälligkeiten und Auswirkungen auf die unterrichteten Kinder nicht vorgelegen seien. An Schülern und Schülerinnen sind Gefährdungen eingetreten (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, betreffend den gegen die Beschwerdeführerin gefassten Einleitungsbeschluss); die Beschwerdeführerin meint - dies aber zu Unrecht - ihr "weisungsunabhängiges Verhalten" sei nicht zu beanstanden, weil "rein potenzielle Schädigungen" kein Disziplinarvergehen seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090153.X04Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008