RS Vwgh 2003/11/20 2002/09/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §44 Abs1 impl;
B-VG Art20 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0009 E 18. Mai 1994 RS 1Hier: Seitens des Schulleiters wurde die auf einem Beschluss der Lehrerkonferenz beruhende Anordnung an alle an der betreffenden Schule tätigen Lehrpersonen erteilt, die von ihm aufgelegten Formulare betreffend die Stundenabrechnungen in periodischen Abständen ausgefüllt an ihn zu retournieren. Aus Inhalt und Bezug dieser - in "Ersuchen" oder "Bitten" gekleideten Anordnungen musste auch für den Beschwerdeführer (Lehrer) unzweifelhaft klar sein, dass es sich hierbei um von ihm zu befolgende - und durch längere Zeit hindurch auch tatsächlich befolgte - Weisungen handelt.

Stammrechtssatz

Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X07

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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