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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):2012/10/0002 E VS 22. Oktober 2013 RS 5; 2012/10/0002 E VS 22. Oktober 2013 RS 6; (RIS: abwh)Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen, "Anderes", nämlich eine Beschränkung der Akteneinsicht, bestimmt im Wesentlichen nur § 17 Abs. 3 AVG (Hinweis E 19.9.1996, Zl. 95/19/0778). Das Bestehen des Rechts auf Akteneinsicht setzt jedoch weder voraus, dass die Unterlagen, in welche Einsicht genommen werden soll, der die Akteneinsicht begehrenden Partei noch nicht bekannt geworden sind, noch ist dem Gesetz eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht dahingehend zu entnehmen, dass die Gewährung derselben - wie offensichtlich die belangte Behörde annimmt - nur bei Darlegung eines "hinreichend dokumentierten Informationsinteresses" zustehe. Die Gewährung der Akteneinsicht kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, seit der letzten Akteneinsicht durch die Partei habe sich nichts Neues ergeben; eine solche Beurteilung steht der gemäß § 17 AVG berechtigten Person selbst zu. Schließlich kommt auch eine "Verwirkung" des Rechts auf Akteneinsicht, was die belangte Behörde offensichtlich damit anspricht, der Beschwerdeführer habe in den Jahren von etwa 1993 bis 2000 etwa bereits fünfzigmal Akteneinsicht genommen, weshalb ihm diese nun nicht mehr gewährt werden könne, nicht in Betracht. (Hier kein Anhaltspunkt dafür, dass durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechts auf Akteneinsicht eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG erfolgt wäre.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090093.X01Im RIS seit
19.12.2003Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013