RS Vwgh 2003/11/20 2002/09/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederaufnahme des Dienstbeschreibungsverfahrens und die Stattgebung seiner im Dienstbeschreibungsverfahren betreffend eine bestimmte Dienstbeschreibung eingebrachten Beschwerde. Mit einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Bescheid der Disziplinarbehörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Ermittlungsmängeln aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof konstatierte in diesem Erkenntnis lediglich Ermittlungsmängel des Disziplinarverfahrens, bei deren Vermeidung eine andere Bewertung des Sachverhaltes nicht auszuschließen gewesen sei. Eine Aussage des Inhaltes, dass die dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Verhaltensweisen von diesem nicht gesetzt wurden, oder eine abschließende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist diesem Erkenntnis hingegen nicht zu entnehmen. Bereits daran scheitert die Annahme des Beschwerdeführers, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes läge eine andere Entscheidung einer Vorfrage und damit der Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090153.X01

Im RIS seit

26.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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