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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §29 Abs1;Rechtssatz
Die von der Beschwerdeführerin unterrichteten Kinder - in einem Alter von etwa 7 oder 8 Jahren - unterlagen der allgemeinen Schulpflicht (vgl. die §§ 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985). Für ihre Eltern (bzw. die Erziehungsberechtigten) bestand für den Fall, dass sie mit den von der Beschwerdeführerin vermittelten Inhalten nicht einverstanden gewesen sind, keine Möglichkeit, die Kinder - anders als etwa vom Religionsunterricht - vom Unterricht der Pflichtgegenstände Lesen, Schreiben, Deutsch und Bildnerische Erziehung (2. Klasse einer Volksschule) abzumelden. Eine Verkennung des Bildungsauftrages bzw. der Ermächtigung zur Erteilung des Unterrichts in den genannten Pflichtgegenständen oder die Anwendung bedenklicher Methoden der Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist nicht - wie dies in der Beschwerde behauptet wird - "wenig bedeutsam" bzw. als "völlig unbegründete Aufregung sensibler Eltern" abzutun bzw. darf nicht quantitativ relativiert werden. Die Anzahl mehr oder weniger betroffener Kinder oder beschwerdeführender Eltern ist dabei nicht entscheidend. Es vermag die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht zu entlasten, wenn es in der betroffenen Klasse (auch) Kinder ohne erkennbare gesundheitliche Folgen gab oder Eltern, die keine Beschwerden gegen den Unterricht der Beschwerdeführerin vorgebracht haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090153.X02Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008