RS Vwgh 2003/11/20 2002/09/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §91 impl;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0096 E 16. Oktober 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (Hinweis E 11. Dezember 1985, 85/09/0223, VwSlg 11966 A/1985, und E 19. Oktober 1995, 94/09/0024, jeweils zu § 43 Abs. 2 BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090088.X02

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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