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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Der (wirtschaftliche) Wert (hier) der Fenster im Verhältnis zum Wert der Arbeit ist selbst für eine Abgrenzung von Werk- und Kaufvertrag nicht entscheidend, ist für die Einordnung eines Vertrages als Werkvertrag - im Gegensatz zum Kaufvertrag - doch wesentlich die Herstellung einer den besonderen Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers gemäß zu fertigende Sache (individuelle Sache; vgl. die bei Dittrich/Tades, ABGB, 34. Auflage 1994, Seite 1468, E 1, und E 9, E 11a und 11b wiedergegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090173.X04Im RIS seit
24.12.2003Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009