RS Vwgh 2003/11/21 2003/02/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0192 E 28. Februar 2003 RS 4 (Hier: Verdacht der Alkoholisierung)

Stammrechtssatz

Dass die belBeh in einem Verfahren betreffen Übertretung der § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 die im Spruch - überflüssigerweise - enthaltenen Alkoholisierungssymptome "Geruch der Atemluft nach alkoholischen Getränken, Lallende Aussprache etc." belassen hat, verletzt den Besch schon deshalb nicht in seinen Rechten, weil die Behörde (gemäß § 44a Z. 1 VStG) zur Anführung der Symptome im Spruch, auf Grund derer ein Organ der Straßenaufsicht zur Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung gelangen konnte, nicht verpflichtet ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020246.X02

Im RIS seit

23.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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