RS Vwgh 2003/11/21 2000/02/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs3 litA idF 1996/411;
AlVG 1977 §36 Abs3 litA idF 1998/I/006;
AlVG 1977 §36 Abs3 litA lita idF 1995/297;
ASVG §5 Abs2 litc;
NotstandshilfeV §5 Abs2 idF 1996/240;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0153 E 17. November 1999 RS 1(Hier mit folgender Ergänzung: Im Gegensatz dazu stellt das AlVG hinsichtlich der zu beachtenden Geringfügigkeitsgrenze idF vor der Novelle BGBl. Nr. 411/1996 in § 36 Abs. 3 lit. A in der lit. a auf ein "Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung" und in § 36 Abs. 3 lit. A AlVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 6/1998 auf ein "Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit" ab.)

Stammrechtssatz

Der Ausschluss geringfügiger Einkommen von der Anrechnung auf die Notstandshilfe gilt gemäß § 36 Abs 3 lit A AlVG, § 5 Abs 2 lit c ASVG und § 5 Abs 2 NotstandshilfeV in der jeweils zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung nicht nur für Einkommen, die aus einer Beschäftigung erzielt werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020002.X01

Im RIS seit

22.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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