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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §36 Abs3 litA idF 1996/411;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0153 E 17. November 1999 RS 1(Hier mit folgender Ergänzung: Im Gegensatz dazu stellt das AlVG hinsichtlich der zu beachtenden Geringfügigkeitsgrenze idF vor der Novelle BGBl. Nr. 411/1996 in § 36 Abs. 3 lit. A in der lit. a auf ein "Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung" und in § 36 Abs. 3 lit. A AlVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 6/1998 auf ein "Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit" ab.)Stammrechtssatz
Der Ausschluss geringfügiger Einkommen von der Anrechnung auf die Notstandshilfe gilt gemäß § 36 Abs 3 lit A AlVG, § 5 Abs 2 lit c ASVG und § 5 Abs 2 NotstandshilfeV in der jeweils zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung nicht nur für Einkommen, die aus einer Beschäftigung erzielt werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020002.X01Im RIS seit
22.12.2003Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009