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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auf Grund des § 95 Abs. 3 FrG 1997 wird der beschwerdeführenden Partei (einem "Jugendwohlfahrtsträger") kein subjektivöffentliches Recht iSd Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG auf gesetzliche Vertretung von minderjährigen Fremden eingeräumt, weshalb die beschwerdeführende Partei auch nicht in einem solchen Recht verletzt werden konnte (Hinweis B 26.4.2002, 99/02/0118).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020223.X01Im RIS seit
01.03.2004