RS Vwgh 2003/11/21 2000/02/0223

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Veröffentlicht am 21.11.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1997 §95 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund des § 95 Abs. 3 FrG 1997 wird der beschwerdeführenden Partei (einem "Jugendwohlfahrtsträger") kein subjektivöffentliches Recht iSd Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG auf gesetzliche Vertretung von minderjährigen Fremden eingeräumt, weshalb die beschwerdeführende Partei auch nicht in einem solchen Recht verletzt werden konnte (Hinweis B 26.4.2002, 99/02/0118).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020223.X01

Im RIS seit

01.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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