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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/458;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/02/0042 E 30. Juni 1993 RS 4(Hier nur die ersten zwei Sätze; aber mit dem Zusatz, dass dies im Hinblick auf die mit der 13. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, in Kraft ab 28. Juli 1990, erfolgte Änderung der größten Breite von Kraftfahrzeugen in § 4 Abs. 6 Z. 2 lit a KFG 1967 von (bis dahin) generell 2,50 m auf 2,60 m für sogenannte "klimatisierte Fahrzeuge", sowie die mit der 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, erfolgte Änderung des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. b KFG 1967 (die darin normierte größte zulässige Breite aller anderen Kraftfahrzeuge außer den in lit. a genannten "klimatisierten Fahrzeugen" wurde von 2,50 m auf 2,55 m hinaufgesetzt) aber insofern zu korrigieren ist, dass nunmehr 2,60 m samt zusätzlichem Sicherheitsabstand frei zu bleiben haben. Mit der Benützung von Fahrbahnen/Fahrstreifen durch Fahrzeuge, die eine dem § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a KFG 1967 entsprechende größte zulässige Breite aufweisen, ist grundsätzlich jederzeit zu rechnen. Bleiben nur 2,40 m frei, so besteht die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs zurecht.)Stammrechtssatz
Nach der stRsp des VwGH ist die Mindestbreite eines Fahrstreifens bei geradem Straßenverlauf mit 2,50 m anzunehmen.
§ 24 Abs 3 lit e StVO ordnet somit das Parken in Einbahnstraßen derart, daß jedenfalls ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben muß, daß ferner primär auf der rechten Straßenseite geparkt werden muß und das Parken am linken Fahrbahnrand nur dann zulässig ist, wenn ungeachtet des von der betreffenden Person am linken Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges und ungeachtet eines allenfalls am rechten Fahrbahnrand zulässigerweise abgestellten Fahrzeuges noch 2,50 m frei bleiben (Hinweis E 13.6.1985, 85/02/0049). Wenn auch zum Zeitpunkt, zu dem der Pkw am linken Fahrbahnrand abgestellt wurde, tatsächlich trotz beiderseitiger Verparkung ein Fahrstreifen von 2,5 m freigeblieben sein sollte, so hätte der Lenker angesichts der Subsidiarität des Parkens am linken Fahrbahnrand davon ausgehen müssen, daß am rechten Fahrbahnrand in der Folge ein breiteres Fahrzeug abgestellt werden und dadurch - wie die Verhältnisse am nächsten Vormittag zeigten - nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben könnte (Hinweis E 13.6.1985, 85/02/0049).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020240.X02Im RIS seit
23.12.2003Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010