RS Vwgh 2003/11/21 2003/02/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0022 E 4. Juli 1985 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung nach § 89a Abs 2 StVO 1960 ist es nicht erforderlich, dass die Verkehrsbehinderung bereits eingetreten ist. Vielmehr genügt grundsätzlich die begründete Besorgnis, dass eine Verkehrsbehinderung eintreten werde (Hinweis E 12.5.1977, 2405/76, VwSlg 9320 A/1977). Dies ist bei Missachtung eines zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung erlassenen Halteverbotes in Spitzenverkehrszeiten der Fall (Hinweis E 16.6.1977, 2374/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020240.X01

Im RIS seit

23.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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