RS Vfgh 2006/12/1 B1610/06 - B3480/05, B3522/05, B1611/06

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Veröffentlicht am 01.12.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
StV Wien 1955 Art7 Z3

Leitsatz

Abweisung des Wiederaufnahmeantrags eines mit Ablehnung abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens mangels Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes

Rechtssatz

Beschwerde zu B3480/05 wegen Bestrafung infolge Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von St Kanzian abgelehnt mit B v 26.06.06 unter Hinweis auf die mit E v 06.06.06, V20/06 ua, erfolgte Abweisung des Antrags der Volksanwaltschaft auf Aufhebung der Ortsbezeichnung "St. Kanzian" in einer Ortstafelverordnung mangels eines Minderheitenprozentsatzes von mehr als 10 Prozent über einen längeren Zeitraum betrachtet.

Nunmehr Vorlage von eidesstättigen Erklärungen von mehr als 10 Prozent der Bevölkerung aus St. Kanzian über ihre Zugehörigkeit zur slowenischen Volksgruppe.

Dem Beschluss zu B3480/05 liegt die Rechtsansicht zu Grunde, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Ortschaft St. Kanzian ein Gebiet mit "gemischter Bevölkerung" iSd Art7 Z3 StV Wien ist, die Ergebnisse der Volkszählungen 1961 bis 2001 maßgeblich sind. Zu diesen aber bringt der Antragsteller nichts "Neues" vor.

Ebenso: B1611/06, B v 01.12.06, Wiederaufnahmeantrag zu B3522/05.

Entscheidungstexte

  • B 3480/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2006 B 3480/05
  • B 3522/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2006 B 3522/05
  • B 1610/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.2006 B 1610/06
  • B 1611/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.2006 B 1611/06

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, Volksgruppen, Minderheiten, Ortstafeln

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1610.2006

Dokumentnummer

JFR_09938799_06B01610_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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