RS Vwgh 2003/11/21 2003/02/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/02/0190 E 21. November 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0221 E 17. Februar 1994 RS 4(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Behörde ist bei Anwendung des § 68 Abs 3 AVG dazu verpflichtet, notwendige bzw unvermeidbare Maßnahmen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zu treffen; dabei hat sie in Anwendung der in Betracht kommenden materiellen Rechtsvorschriften (hier die Stmk Bauvorschriften), von Amts wegen in ausreichendem Maße die zur Beurteilung der Frage anderer, auch zum Ziel führender, aber weniger eingreifender Maßnahmen (Lastenvergleich) erforderlichen Feststellungen zu treffen (Hinweis E 10.5.1979, 97,99/78, VwSlg 9837 A/1979). Dies gilt auch für jene Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Rechtskraft bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift zu treffen sind (Hinweis E 20.11.1956, 418/55, VwSlg 4207 A/1956; hier hätte die Behörde in Ansehung eines bewilligten Wurftaubenschießstandes von Amts wegen bautechnische Maßnahmen ins Auge fassen und durch Einholung entsprechender sachverständiger Beweisaufnahmen feststellen müssen, ob nicht dadurch der gesundheitsgefährdende Mißstand beseitigt werden könnte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020175.X02

Im RIS seit

03.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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