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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0189 E 11. Juni 2003 RS 2Stammrechtssatz
Der Spruch eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrags muss so bestimmt (vgl § 59 Abs 1 AVG) gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl 2001/10/0115).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100049.X02Im RIS seit
25.12.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008