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22/01 JurisdiktionsnormNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dass die in der Leiterbestellung liegende Regelung der dienstlichen Verwendung eines Vertragsbediensteten eines Bescheides bedürfe, ist schon deshalb zu verneinen, weil der Betreffende als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Ansprüche aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sind allerdings - ausschließlich - im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl den hg Beschluss vom 28. April 1993, Zl 93/12/0091). Aus diesem Grund kommt auch kein Feststellungsbescheid über die Innehabung einer Leitungsfunktion durch den Vertragsbediensteten in Betracht.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100196.X02Im RIS seit
11.02.2004