RS Vwgh 2003/11/24 2001/10/0137

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen kann sich der Beschuldigte nicht auf ein allenfalls rechtswidriges Verhalten Dritter berufen, wenn sich daraus nicht die Unmöglichkeit der Einhaltung der übertretenen Bestimmung ergibt.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100137.X05

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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