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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich der Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen kann sich der Beschuldigte nicht auf ein allenfalls rechtswidriges Verhalten Dritter berufen, wenn sich daraus nicht die Unmöglichkeit der Einhaltung der übertretenen Bestimmung ergibt.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100137.X05Im RIS seit
19.01.2004