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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
ABGB §861;Rechtssatz
Regulierungsurkunden wurzeln im öffentlichen Recht. Ihr Inhalt ist einer Abänderung durch Parteienvereinbarung nur insoweit zugänglich, als die die Einforstungsrechte regelnden Rechtsvorschriften dies vorsehen (vgl zB das hg Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl 93/07/0156, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im vorliegenden Fall wurde allerdings zwecks Änderung der Servitutenregulierungsurkunde aus 1889 weder ein Verfahren zur Neuregulierung im Sinne des § 9 Abs 2 Tir WWSLG 1952 durchgeführt, noch wurden die im Vergleichswege beschlossenen Regelungen im Sinne des § 45 dieses Gesetzes in einer Servitutenurkunde niedergelegt. Dem Vergleich aus 1956 fehlt nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde selbst die gemäß § 49 Tir WWSLG 1952 erforderliche behördliche Genehmigung; er vermochte daher keine Änderung der Regulierungsurkunde aus 1889 zu bewirken. Die im Vergleich enthaltene Beschränkung der Schonungslegung bzw. Einzäunung zum Schutz der Forstkulturen auf maximal 10 % der Gesamtservitutsfläche des jeweiligen Eigentümers in einem näher bezeicheten Bereich hat daher in Bestimmungen einer, nach § 37 Abs 4 ForstG 1975 allein maßgeblichen Regulierungsurkunde (vgl zB das hg Erkenntnis vom 7. September 1998, Zl 98/10/0162) keine Grundlage. Die 1956 im Vergleichsweg beschlossenen Bestimmungen über die Ausübung der Weiderechte sind keine "für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen einer Regulierungsurkunde" im Sinn des § 37 Abs 4 ForstG 1975; sie genießen daher keinen Vorrang gegenüber den Bestimmungen der §§ 37 Abs 1 und 3 ForstG 1975.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100092.X02Im RIS seit
29.12.2003Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009