RS Vwgh 2003/11/24 2002/10/0051

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16 Abs5 litd idF 1987/576;

Rechtssatz

Führt die beantragte Rodung nicht zur Gefahr einer Beeinträchtigung des nachbarlichen Waldes des Beschwerdeführers, so bewegt sich dessen gegen die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei und die Interessenabwägung der belangten Behörde gerichtetes Vorbringen außerhalb der diesem forstgesetzlich gewährleisteten Rechte. Ein derartiges Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100051.X02

Im RIS seit

31.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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