RS Vwgh 2003/11/24 2002/10/0010

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §37;
UniStG 1997;

Rechtssatz

Das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs umfasst nicht auch einen Rechtsanspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal das Universitäts-Studiengesetz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens nicht vorsieht.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100010.X01

Im RIS seit

05.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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