RS Vwgh 2003/11/24 2000/10/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG-B 1997 §23 Abs8;
SchUG-B 1997 §23;

Rechtssatz

In dem Umstand, dass ein Studierender nicht als Zuhörer zu dem von einer Partei abgelegten Kolloquium im Sinn des § 23 SchUO-B zugelassen worden ist, kann eine Rechtsverletzung dieser Partei nicht erkannt werden. § 23 Abs 8 leg cit hat nämlich den Zweck, den Zuhörern insbesondere in jenen Fällen eine gezielte Vorbereitung zu ermöglichen, in denen ein anderer als der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer zum Prüfer bestellt wurde (vgl dazu Jisa/Juranek/Schreiner/Götz, Die österreichischen Schulgesetze, Anm 5 zu § 23 SchUG-B).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000100200.X02

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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