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70/02 SchulorganisationNorm
SchUG-B 1997 §23 Abs8;Rechtssatz
In dem Umstand, dass ein Studierender nicht als Zuhörer zu dem von einer Partei abgelegten Kolloquium im Sinn des § 23 SchUO-B zugelassen worden ist, kann eine Rechtsverletzung dieser Partei nicht erkannt werden. § 23 Abs 8 leg cit hat nämlich den Zweck, den Zuhörern insbesondere in jenen Fällen eine gezielte Vorbereitung zu ermöglichen, in denen ein anderer als der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer zum Prüfer bestellt wurde (vgl dazu Jisa/Juranek/Schreiner/Götz, Die österreichischen Schulgesetze, Anm 5 zu § 23 SchUG-B).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000100200.X02Im RIS seit
08.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008