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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ApG 1907 §48;Rechtssatz
In einer Beschwerde wird als Beschwerdepunkt geltend gemacht, es sei mit dem angefochtenen Bescheid die Parteistellung des Beschwerdeführers in einem Verfahren (hier: im Konzessionsverfahren der mitbeteiligten Partei nach dem ApothekenG) zu Unrecht verneint worden. Wäre daher in die - behauptete - Parteistellung des Beschwerdeführers eine Rechtsnachfolge möglich und läge eine Erklärung des Rechtsnachfolgers vor, in das Beschwerdeverfahren einzutreten, so wäre der Tod des Beschwerdeführers ohne Einfluss auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren; andernfalls führt der Tod des Beschwerdeführers jedoch zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs 1 VwGG (vgl zB den hg Beschluss vom 8. September 1998, Zl 97/08/0151, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100018.X01Im RIS seit
11.02.2004Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017