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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen die unterschiedliche Sanktionierung von Verstößen gegen die Bestimmungen über Patronanzsendungen (Sponsoring) nach dem ORF-Gesetz bzw dem Privatfernsehgesetz im Hinblick auf die grundlegende Verschiedenheit zwischen öffentlich-rechtlichem Rundfunkveranstalter und privaten Fernsehveranstaltern; höhere Geldstrafen für Verstöße des ORF gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt im Hinblick auf seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag sachlich gerechtfertigt; Verwaltungsstrafe für Privatfernsehveranstalter bloß Bestandteil eines - bis zum Entzug der Zulassung führenden - mehrstufigen SanktionssystemsRechtssatz
Es ist aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zulässig, den ORF, der aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Auftrages in §1 ORF-G eine Sonderstellung einnimmt, strengeren Vorschriften zu unterwerfen. Aufgrund dieses gesetzlich verankerten öffentlich-rechtlichen Auftrages zur Rundfunkveranstaltung und des hohen Verbreitungsgrades des vom ORF gesendeten Fernsehprogramms, wodurch die Einflussnahme auf eine große Zahl an Zusehern möglich wird, ist ein Verstoß des ORF gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt, der einen Eckpfeiler der Regelung der Fernsehwerbung darstellt, als besonders gravierend zu beurteilen und mit entsprechend höheren Geldstrafen zu belegen.
Die unterschiedlichen Sanktionssysteme lassen darauf schließen, dass die Sanktionswirkung der Geldstrafen nach dem ORF-G und dem PrTV-G nicht isoliert vergleichbar ist. Während die Verurteilung eines Privatfernsehveranstalters zu einer Geldstrafe einen Schritt in Richtung eines Verfahrens zum Entzug der Sendelizenz bedeuten kann (vgl §63 PrTV-G), wird bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §38 ORF-G eine Geldstrafe bis zu € 36.000,- (Abs1) bzw von € 36.000,- bis € 58.000,- (Abs2) verhängt, wobei allein die Höhe der verhängten Geldstrafe Ausdruck des Unrechtsgehalts, der Schwere oder der wiederholten Begehung ist.
Die tief greifende Verschiedenheit zwischen dem ORF als öffentlich-rechtlichem Rundfunkveranstalter und den privaten Fernsehveranstaltern schließt es aus, Teilbereiche der diese Materien betreffenden Regelungen herauszugreifen und einander zur Beurteilung an Hand des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber zu stellen.
Keine Verletzung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter gemäß §9 Abs2 VStG in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm; mangels entsprechender Behauptung kein Eingehen darauf, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt.
Schlagworte
Rundfunk, Privatfernsehen, Werbung, Verwaltungsstrafrecht, Verantwortlichkeit Organe, Geldstrafe, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3269.2005Dokumentnummer
JFR_09938799_05B03269_01