RS Vwgh 2003/11/24 2001/10/0196

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UniversitätsG 2002 §121 Abs1;
UOG 1993 §75 Abs4;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der gemäß § 121 Abs 1 UniversitätsG 2002, BGBl I Nr 120/2002, bis 31. Dezember 2003 anzuwendende § 75 Abs 4 UOG 1993 enthält zwar die Regelung, dass der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung vom Rektor nach Anhörung des Senates zu bestellen ist. Es besteht aber keine gesetzliche Grundlage für eine Vornahme dieser Bestellung in Form eines Bescheides. Inhalt der Bestellung ist nämlich lediglich die Festlegung des Aufgabenbereiches des mit dieser Funktion Betrauten, nicht aber geht es darum, durch Hoheitsakt Rechte oder Pflichten zu begründen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100196.X03

Im RIS seit

11.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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