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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §18 Abs1 idF 2002/I/059;Rechtssatz
Mit Bescheid vom 19. Februar 1971 wurde den Eigentümern bestimmter näher bezeichneter Grundstücke, darunter dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr 2135/12 KG A, und der Gemeinde A, auf Grund ihres Antrages die Bewilligung zur Rodung näher bezeichneter Flächen zum Zwecke der Errichtung eines Müllablagerungsplatzes durch die Gemeinde A unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Nebenbestimmungen Nr 9 und Nr 10 lauten: "9. Die Ablagerungsstätte ist laufend einzuzäunen, nach beendeter Aufschüttung und Planierung mit Fichten und Lärchen aufzuforsten und notfalls mehrmals zu düngen. 10. Die Aufschüttungshöhe darf 8 m nicht überschreiten." Gemäß § 184 Z 3 ForstG 1975 gilt der Bescheid vom 19. Februar 1971 als Rodungsbewilligung im Sinne des § 18 ForstG 1975. § 18 Abs 1 ForstG 1975 (gemäß § 179 Abs 5a idF der Forstgesetz-Novelle 2002, BGBl I Nr 59/2002) umschreibt den Zweck der einer Rodungsbewilligung erforderlichenfalls beizugebenden Bedingungen, Fristen oder Auflagen ausdrücklich damit, zu gewährleisten, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt werde. Soweit die in Rede stehenden Vorschreibungen auf dem Forstgesetz beruhen, konkretisieren sie somit das öffentliche Interesse an der Walderhaltung. § 18 ForstG 1975 räumt keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein. Auch sonst enthält das ForstG 1975 keine Vorschrift, die dem Waldeigentümer (unabhängig davon, ob im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 ForstG 1975 er selbst oder im Sinne des § 19 Abs 1 Z 2 bis 6 ForstG 1975 ein anderer Berechtigter den Antrag auf Rodungsbewilligung eingebracht hat) den Nebenbestimmungen Punkte 9 und 10 des Bescheides vom 19. Februar 1971 korrespondierende subjektiv-öffentliche Rechte einräumte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100243.X05Im RIS seit
08.01.2004Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010