RS Vwgh 2003/11/24 2002/10/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §48 Abs2;
AVG §8;

Rechtssatz

Die Stellung als Partei eines Verfahrens ermöglicht dem damit Beliehenen, seine materiellen rechtlichen Interessen mit den (nur) Parteien gewährleisteten Mitteln des Verfahrensrechtes geltend zu machen. In diesem Sinne dient die Parteistellung des Inhabers einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke daher der Geltendmachung der rechtlichen Interessen des hausapothekenführenden Arztes am Fortbestand seiner ärztlichen Hausapotheke. Ein Eintritt in die Parteistellung setzt also voraus, dass in Ansehung der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke ein Rechtsübergang Platz greifen kann.

Schlagworte

Gesundheitswesen Apotheken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100018.X02

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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