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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §48 Abs2;Rechtssatz
Die Stellung als Partei eines Verfahrens ermöglicht dem damit Beliehenen, seine materiellen rechtlichen Interessen mit den (nur) Parteien gewährleisteten Mitteln des Verfahrensrechtes geltend zu machen. In diesem Sinne dient die Parteistellung des Inhabers einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke daher der Geltendmachung der rechtlichen Interessen des hausapothekenführenden Arztes am Fortbestand seiner ärztlichen Hausapotheke. Ein Eintritt in die Parteistellung setzt also voraus, dass in Ansehung der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke ein Rechtsübergang Platz greifen kann.
Schlagworte
Gesundheitswesen ApothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100018.X02Im RIS seit
11.02.2004Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017