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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Vorbringen des Eigentümers eines angrenzenden Waldgrundstückes, das allein darauf abzielt, dazutun, dass das von der Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung nicht bzw nicht in dem angenommenen Ausmaß bestehe, bleibt es schon im Hinblick darauf, dass die Parteistellung des genannten Eigentümers auf die Geltendmachung der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen beschränkt ist, verwehrt, die VwGH-Beschwerde zum Erfolg zu führen. Denn mit diesen Ausführungen zeigt der Eigentümer nicht auf, inwiefern damit in sein die Parteistellung im Rodungsverfahren begründendes subjektives Recht auf Erhaltung des ihm gehörigen nachbarlichen Waldes bzw auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100058.X02Im RIS seit
25.12.2003