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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ApG 1907 §29;Rechtssatz
Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist - ebenso wie die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke - ein dem Bewilligungsinhaber persönlich verliehenes Recht. Der Nachfolger des eine solche Bewilligung innehabenden Arztes bedarf zur "Weiterführung" der ärztlichen Hausapotheke einer neuerlichen Bewilligung; eine Rechtsnachfolge in die Bewilligung ist nicht vorgesehen. Anders als bei öffentlichen Apotheken sieht das Apothekengesetz bei ärztlichen Hausapotheken auch kein Fortbetriebsrecht zB der Verlassenschaft oder der Witwe auf Grund der dem Arzt erteilten Bewilligung vor. Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt vielmehr ausschließlich den Arzt, dem sie für die Dauer der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt wurde (vgl auch § 59 Abs 6 ÄrzteG 1998); mit seinem Tode erlischt auch die ihm erteilte Bewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100018.X03Im RIS seit
11.02.2004Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017