RS Vfgh 2006/12/4 V45/06

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Veröffentlicht am 04.12.2006
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art18 Abs2
Bgld Landes-PolizeistrafG §6 Abs1
ProstitutionsV der Stadtgemeinde Oberwart vom 15.09.98 §1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit des pauschalen Verbots der Ausübung der Prostitution im ganzen Ortsgebiet in der Prostitutionsverordnung der Gemeinde Oberwart mangels gesetzlicher Deckung im Burgenländischen Landes-Polizeistrafgesetz; keine nachvollziehbaren Überlegungen zur konkreten Erforderlichkeit dieses Verbots bei der Verordnungserlassung

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "im Stadtgebiet von Oberwart und" in §1 der ProstitutionsV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 15.09.98 über das Verbot der Prostitution im Stadtgebiet von Oberwart und im Ortsteil von St. Martin in der Wart, Zl 1710/1998, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16.09.98 bis 02.10.98.

Zulässigkeit des Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates, Präjudizialität gegeben, Bindung an die vorgebrachten Bedenken.

Keine Ermächtigung zum pauschalen Verbot der Prostitution in einem ganzen Ortsgebiet in §6 Abs1 Bgld Landes-PolizeistrafG.

§1 der angefochtenen Verordnung nimmt keine Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten vor.

Dass §1 der Verordnung auf den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung und die öffentlichen Interessen (Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie Jugendschutz) abstellt, kann diese mangelnde Differenzierung nicht ersetzen.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Wortfolge ist nämlich, ob ein Prostitutionsverbot im gesamten Stadtgebiet von Oberwart tatsächlich erforderlich iSd §6 Abs1 Bgld Landes-PolizeistrafG ist. Weder der Verordnung selbst noch den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsakten sind hingegen nachvollziehbare Überlegungen zur konkreten Erforderlichkeit des in Rede stehenden Verbots zu entnehmen, die eine derart weit reichende Regelung gerechtfertigt erscheinen ließen. Daher keine gesetzliche Deckung der in Prüfung gezogenen Wortfolge.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Polizeirecht, Prostitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V45.2006

Dokumentnummer

JFR_09938796_06V00045_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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