Index
L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit des pauschalen Verbots der Ausübung der Prostitution im ganzen Ortsgebiet in der Prostitutionsverordnung der Gemeinde Oberwart mangels gesetzlicher Deckung im Burgenländischen Landes-Polizeistrafgesetz; keine nachvollziehbaren Überlegungen zur konkreten Erforderlichkeit dieses Verbots bei der VerordnungserlassungRechtssatz
Aufhebung der Wortfolge "im Stadtgebiet von Oberwart und" in §1 der ProstitutionsV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 15.09.98 über das Verbot der Prostitution im Stadtgebiet von Oberwart und im Ortsteil von St. Martin in der Wart, Zl 1710/1998, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16.09.98 bis 02.10.98.
Zulässigkeit des Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates, Präjudizialität gegeben, Bindung an die vorgebrachten Bedenken.
Keine Ermächtigung zum pauschalen Verbot der Prostitution in einem ganzen Ortsgebiet in §6 Abs1 Bgld Landes-PolizeistrafG.
§1 der angefochtenen Verordnung nimmt keine Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten vor.
Dass §1 der Verordnung auf den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung und die öffentlichen Interessen (Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie Jugendschutz) abstellt, kann diese mangelnde Differenzierung nicht ersetzen.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Wortfolge ist nämlich, ob ein Prostitutionsverbot im gesamten Stadtgebiet von Oberwart tatsächlich erforderlich iSd §6 Abs1 Bgld Landes-PolizeistrafG ist. Weder der Verordnung selbst noch den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsakten sind hingegen nachvollziehbare Überlegungen zur konkreten Erforderlichkeit des in Rede stehenden Verbots zu entnehmen, die eine derart weit reichende Regelung gerechtfertigt erscheinen ließen. Daher keine gesetzliche Deckung der in Prüfung gezogenen Wortfolge.
Schlagworte
Polizeirecht, ProstitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V45.2006Dokumentnummer
JFR_09938796_06V00045_01