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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73;Rechtssatz
Mit dem am 4.11.2002 bei der Behörde eingelangten Schreiben vom 29.10.2002 beantragte die Bf "zunächst" die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben für bestimmte Produkte und erklärte, "danach" die Anmeldung für diese Produkte gemäß § 18 Abs. 1 LMG vorzunehmen. Auch den weiteren Schriftsätzen der Bf lässt sich nichts entnehmen, was auf eine Zurückziehung oder eine die Untersagungsfrist neuerlich in Gang setzende Änderung (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 20.12.1993, Zl 93/10/0202, vom 21.2.1994, Zl 92/10/0124, vom 18.4.1994, Zl 92/10/0381, oder vom 23.1.1995, Zlen 91/10/0215, 0216) des Antrags hindeutete. Die Bf wies etwa im Schreiben vom 28.1.2003 darauf hin, dass sie im Schreiben vom 29.10.2002 zugleich die Anmeldung der Verzehrprodukte vorgenommen habe, und vertrat die Auffassung, dass die Dreimonatsfrist des § 18 LMG mit dem Eingehen des Antrags vom 29.10.2002 bei der Behörde zu laufen begonnen habe (die Bf stellte in diesem Schreiben auch den Antrag, das Verfahren spätestens bis zum 5.2.2003 abzuschließen). Auf die Anhängigkeit des Antrags seit 4.11.2002 verwies die Bf auch im Schreiben vom 10.2.2003. In diesem Schreiben kann keinesfalls ein neuer Antrag unter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags gesehen werden. Die dargestellten Erklärungen der Bf hatten nicht die Bedeutung, dass die mit dem Einlangen des Antrages vom 29.10.2002 in Gang gesetzte Entscheidungsfrist gehemmt worden wäre. Aber selbst wenn man ihnen im Sinne der hg Rechtsprechung zu Erklärungen betreffend ein "Ruhen" des Verfahrens die Bedeutung eines befristeten Verzichts auf das Recht auf Sachentscheidung beimessen wollte (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 22.7.1999, Zl 98/12/0403, oder vom 19.7.2001, Zl 99/12/0201), wäre der angefochtene Bescheid außerhalb der Dreimonatsfrist des § 18 LMG ergangen. In diesem Fall wäre der weitere Ablauf der Dreimonatsfrist jedenfalls mit dem Einlangen des Schreibens der Bf vom 28.1.2003 in Gang gesetzt worden, weil die Bf mit diesem Schreiben zu erkennen gab, dass sie nunmehr (jedenfalls) eine Entscheidung über den Antrag nach § 18 LMG erwarte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100145.X01Im RIS seit
20.01.2004