RS Vwgh 2003/11/24 2002/10/0049

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG dürfen nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur weder beim Verpflichteten noch bei der Vollstreckungsbehörde ein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100049.X03

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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