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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG dürfen nicht überspannt werden; auf kleinste Entfernungseinheiten bezogene wörtliche oder vermessungstechnische Angaben über die Position von Anschüttungen innerhalb einer hinreichend bestimmt umschriebenen Fläche sind insbesondere dann entbehrlich, wenn auf Grund der Verhältnisse in der Natur weder beim Verpflichteten noch bei der Vollstreckungsbehörde ein Zweifel über den räumlichen Umfang des Entfernungsauftrages bestehen kann.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100049.X03Im RIS seit
25.12.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008